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BFH 22.02.2024 IV R 14/21, StuB 8/2024 S. 323

Gewerbesteuer | Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen i. S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag (Bezug: § 5a Abs. 4a EStG; § 7 Satz 3 GewStG).

Praxishinweise

(1) Bei einer Personengesellschaft ist für die Bestimmung des Endes der sachlichen Gewerbesteuerpflicht auf die von der Personengesellschaft ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen. Die Einstellung der werbenden Tätigkeit beendet grds. auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht. Im Urteilsfall war streitig, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. von § 7 Satz...