BVerfG Urteil v. - 2 BvR 387/12

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes - Erfolg im fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren kein Grund für höhere Gegenstandswertfestsetzung

Gesetze: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 359 StPO, § 370 StPO

Instanzenzug: Az: 2 BvR 387/12 Kammerbeschluss ohne Begründungvorgehend Az: 3 StR 317/11 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 317/11 Beschlussvorgehend LG Osnabrück Az: 3 KLs / 217 Js 19146/10 - 33/10 Urteil

Gründe

1Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

3Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240326.2bvr038712

Fundstelle(n):
QAAAJ-65000