Umsatzsteuerfreiheit der Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes
Erhält ein Arzt für die Übernahme der Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes ein Entgelt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und rechnet er zudem die von ihm konkret erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – gegenüber der KV ab, sind sämtliche Leistungen des Arztes im Zusammenhang mit diesem Dienst als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.