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Differenzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen
Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG ist die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände nach nationalem Recht ausgeschlossen. Demgegenüber weist das EU-Recht (Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für Kunstgegenstände keine entsprechende Beschränkung auf. Bei unionsrechtlich gebotener Anwendung der Differenzbesteuerung stellt sich dann die weitere Frage, ob die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.
I. Leitsatz
Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Kunsthändler. Er betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Im Laufe des Jahres 2014 bezog er auch Kunstgegenstände von Künstlern, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig waren. Diese Lieferungen wurden von den Künstlern in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Der Kläger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz.
Der Kläger machte mit einem Einspruch gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Dezember 2014 g...