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BFH Urteil v. - VIII B 79/95 BStBl 1996 II S. 316

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs. 1 Satz 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3EStG § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 Satz 1 Buchst. aEStG § 36a Abs. 1EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1FGO § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 3FGO § 128 Abs. 3

Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich einbehaltener Kapitalertragsteuer und anrechenbarer Körperschaftsteuer

Leitsatz

Die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides darf auch insoweit aufgehoben werden, als sie zu einer - vorläufigen - Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer und anzurechnender Körperschaftsteuer führt (Ergänzung zum Beschluß des Großen Senats des , BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 316
BFH/NV 1996 S. 340 Nr. 4
BFH/NV 1996 S. 89 Nr. 5
UAAAA-95545

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