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LSG Hessen 14.12.2023 L 8 BA 9/22, NWB 15/2024 S. 975

SV-Status | Nebenberuflich tätige Dozentin an einer Schule

Auf laufende Beschäftigungen, die vor dem begonnen haben, findet im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens § 7a SGB IV in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. Eine nebenberufliche Dozentin an einer Schule, die auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses (Altenpflege) gerichtet ist, ist abhängig beschäftigt, wenn sie als Vertretungskraft für andere Lehrer tätig wird, im Rahmen des Unterrichts Vorgaben des Lehrplans zu beachten und den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren hat.

Anmerkung:

Das SGB IV sieht zwar seit dem eine abstrakte Feststellung des Erwerbsstatus vor. Dies führt nach Ansicht des Gerichts indes nicht dazu, dass die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab dem rechtswidrig geworde...