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Anfechtung | Nahestehende Personen einer juristischen Person
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.
Aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin ist hier ein Verein, der von der Schuldnerin mehrfach Gelder erhalten hatte, nach Ansicht des Gerichts als nahestehende Person anzusehen (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO), sodass vermutet wird, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte (§ 130 Abs. 3 InsO). Die Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO beruht darauf, dass zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligte Personen über bloße Auskunftsrechte hinausgehende Möglichkeiten verfügen, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten....