BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2320/23

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Instanzenzug: Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 7 Ta 14/23 Beschlussvorgehend Az: 9 Ca 339/19 Beschlussvorgehend Az: 9 Ca 339/19 Kostenfestsetzungsbeschluss

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

2Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240220.1bvr232023

Fundstelle(n):
UAAAJ-64579