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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 16 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von Kunstgegenständen durch eine Galerie

Die Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR, die aus dem Künstler und einem Galeristen besteht, unterliegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG, da die GbR nicht selbst Urheberin der Kunstgegenstände ist. Das Urheberrecht sei zu Lebzeiten nicht übertragbar, so dass sich für die GbR auch kein abgeleitetes Recht ergeben kann.

Interessant ist auch eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Danach unterliegt die Lieferung von Kunstgegenständen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus dem Künstler und einem Galeristen besteht, nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG. Und zwar deshalb, weil die GbR nicht selbst Urheberin der Kunstgegenstände ist.

Das Urheberrecht an Kunstgegenständen ist zu Lebzeiten nicht übertragbar. Auch nicht als Gesellschafterbeitrag. Somit kann sich für die GbR – so der XI. Senat des BFH – kein abgeleitetes Recht ergeben.

Die Entscheidung zeigt, wie eng der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von Kunstgegenständen gezogen wird. Begünstigt ist im Grundsatz allein die Lieferung von Kunstgegenständen durch den...