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Teilleistungen bei Brücken (Teil V)
Diese Beitragsserie beschäftigt sich mit Fällen, in denen die prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, die hier nicht im Vordergrund stehen sollen. Wir wollen uns vielmehr ansehen, welche Auswirkungen ein Behandlungsabbruch auf die Berechnung der Leistungen hat. Im prothetischen Teil gibt es für solche Fälle spezielle Gebührennummern für Teilleistungen. Was es dabei zu beachten gibt, klären wir an verschiedenen Beispielen für eine große Frontzahnbrücke, die entweder nur nach BEMA, nach BEMA und GOZ oder nur nach GOZ zu berechnen sind.
Große Frontzahnbrücke im UK
Dieser Beitrag setzt die Beispielreihe mit der großen Frontzahnbrücke zum Ersatz von vier fehlenden Schneidezähnen im Unterkiefer aus der Märzausgabe dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 03/2024) fort. Verschiedene Varianten wurden bisher entweder als gleichartiger Zahnersatz oder als reine Privatleistung behandelt. Über die Positionen für die Teilleistungen hinaus ergaben sich besonders bei der provisorischen Versorgung abrechnungstechnisch interessante Unterschiede, wobei zum Teil auch noch nachträgliche Leistungen in die Berechnung einbezogen wurden. Da der aktuelle Be...