Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 15 vom Seite 957

Auswirkungen des BEG IV auf das Mietrecht

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1042Am wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürokratieentlastungsgesetz IV veröffentlicht. Einigermaßen überraschend wird darin vorgeschlagen, für Geschäftsraummietverhältnisse die Textform (vgl. § 126b BGB) sowohl für den Ursprungsvertrag als auch für Vertragsänderungen zuzulassen. Die Textform soll aber auch noch an einigen anderen Stellen das Leben der Vertragsparteien erleichtern. Und es sind Regelungen für eine digitale Betriebskostenabrechnung vorgesehen.

Schriftformerfordernis in § 550 BGB als Falle

[i]Schriftformerfordernis trotz FormfreiheitNach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, für unbestimmte Zeit (Satz 1). § 550 BGB wird über den Verweis in § 578 Abs. 2 BGB auch im Geschäftsraummietrecht anwendbar. Die Vorschrift gilt zudem für Pachtverträge, während für Landpachtverträge (§ 585a BGB) eigene Regeln bestehen.

[i]§ 550 BGB ist zwingendes Recht§ 550 BGB ist ein Praxisproblem vor allem für das Geschäftsraummietrecht: Danach wird ein langfristig abgeschlossener Vertrag bei einem Verstoß gegen die Schriftform kündbar. Die Norm ist zwingend, kann also auch in Geschäftsraummietverträgen nicht abbedungen werden. Seit ...