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Ausbildungskosten
Das EStG sieht mehrere Möglichkeiten zur Senkung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vor. Aufwendungen für die eigene Ausbildung können nach verschiedenen Vorschriften berücksichtigt werden. Die Qualifikation der Kosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben hat im Zweifel große Auswirkungen auf die Absetzbarkeit der Kosten.
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Weiter-/Fortbildung handelt. Kosten für eine Weiter-/Fortbildung sind stets Werbungskosten. Im Fall einer Erstausbildung ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet oder nicht. Aufwendungen für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses führen nicht zu Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG, sondern zu Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Vorab ist ein Blick auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erforderlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen | |
–
|
Werbungskosten
|
= | Summe der Einkünfte |
– | … |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte |
– | … |
– | Verlustabzug gem. § 10d EStG |
–
|
Sonderausgaben
|
= | Einkommen |
– | … |
= | zu versteuerndes Einkommen |
Werbungskosten werden bei denjenigen Einkünften abgezogen, durch die sie verursacht wurden. Sonderausgaben werden erst in einem späteren Schritt berücksic...