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RENO Nr. 4 vom Seite 2

Prozesskostenhilfe – Verfahrenskostenhilfe, Teil 2

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann

Im letzten Beitrag zum Thema Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (s. RENO 3/2024 S. 2) wurden die Voraussetzungen, unter den PKH/VKH bewilligt werden kann, besprochen. Der aktuelle Beitrag beschäftigt sich u. a. mit dem Umfang der Bewilligung, der Wirkung der PKH/VKH, der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren, der PKH/VKH Überprüfung nach § 120a ZPO sowie den Rechtsmitteln im Rahmen des Verfahrens.

Umfang der PKH/VKH

Wenn für die erste Instanz PKH/VKH bewilligt wurde, umfasst diese nicht die nächste(n) Instanz(en). Nach § 119 ZPO erfolgt die Bewilligung für jeden Rechtszug gesondert. Für die nächste Instanz muss also ein neuer Antrag auf PKH/VKH-Bewilligung gestellt werden.

Falls die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren einen Mehrvergleich schließen, so muss unbedingt beantragt werden, dass die PKH/VKH-Bewilligung auch auf diesen erstreckt wird. Regeln die Beteiligten z. B. im Rahmen eines Verfahrens auf Übertragung der elterlichen Sorge zusätzlich den Umgang zwischen Vater und Sohn, so liegt ein solcher Mehrvergleich vor.

Die PKH/VKH wirkt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im PKH/VKH-Verfahren erfolgt, wenn anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben (z....

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