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BFH 12.12.2023 IX R 18/22, StuB 7/2024 S. 276

Einkommensteuer | Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – ggf. im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein (Anschluss an , NWB DAAAH-29136, BStBl 2021 II S. 5; Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG kann der Stpfl. Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Bei Bezug der Einnahmen, deren Verteilung in Rede steht, muss feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt. Hierfür genügt nicht schon der Abschl...BStBl 2021 II S. 5