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Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids
(1) Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. (2) Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann (Bezug: §§ 44, 47, 119, 124, 125, 157 AO; §§ 68, 127 FGO).
Ein Verwaltungsakt leidet nach der BFH-Rechtsprechung an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird. Für die Frage, ob ein Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, kommt e...BStBl 1985 II S. 581