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BFH | Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland
Der Kläger war ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Er „vermittelte“ herrenlose Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlten dafür eine „Schutzgebühr“. Für die Jahre 2011 und 2012 war der Kläger der Auffassung, dass er mit der „Tiervermittlung“ kein Unternehmer gewesen sei, für die Jahre 2013–2015 meldete er die „Schutzgebühren“ als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich in allen Jahren um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehandelt habe, der dem allgemeinen Steuersatz unterlegen habe. Die Vermittlung von Tieren sei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, aber kein Zweckbetrieb und als solcher nur einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken. ...