Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu weiteren Gesetzesänderungen
Überblick über den Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes
Am ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) veröffentlicht worden. Der Entwurf regelt weitgehend in 1-zu-1-Umsetzung der Richtlinie wer, wann und mit welchem Inhalt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist sowie wer nach welchen Maßstäben zu diesem Bericht einen Prüfungsvermerk zu erteilen hat. Die nachfolgende Darstellung klammert gleichartige Änderungen bei Versicherungen, Banken und Genossenschaften aus. Daneben enthält das Gesetz viele weitere Änderungen, etwa im WpHG oder im Lieferkettengesetz; auch diese werden ausgeklammert. Ergänzend berücksichtigt werden aber einige anlässlich des Umsetzungsgesetzes vorgenommene weitere Änderungen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, z. B. bezüglich der Unterzeichnung des Jahresabschlusses.
Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145
Was regelt der Referentenentwurf im Kern?
Welche Unternehmen sind ab wann davon betroffen?
Wer ist für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorgesehen?
I. Nachhaltigkeitsbericht
1. Aufstellung
1.1 Betroffene Unternehmen im Zeitablauf
Einen Nachhaltigkeitsbericht haben bei kalendergleichem Geschäftsjahr zu erstellen:
ab 2024 große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (mit mehr als 500 Arbeitnehmern), die bisher nach § 289b Abs. 1 HGB eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben hatten (§ 289b Abs. 1 Nr. 1 EGHGB i. V. mit Art. x1 Abs. 1 EGHGB-E ),
ab 2025 alle i. S. des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB großen Kapitalgesellschaften (und KapCo-Gesellschaften) (§ 289b Abs. 1 Nr. 1 EGHGB-E i. V. mit Art. x1 Abs. 2 EGHGB-E),
ab 2026 kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (§ 289b Abs. 1 Nr. 2 HGB-E i. V. mit Art. x1 Abs. 3 EGHGB-E),
ab 2028 Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (§ 315h, § 315i und § 315j HGB-E i. V. mit Art. x3 Abs. 2 EGHGB-E).