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NWB Nr. 13 vom Seite 872

Corona-Wirtschaftshilfen: Erneute Fristverlängerung zur Einreichung von Schlussabrechnungen

[i]BMWK, PM v. 14.3.2024Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni von 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Mrd. € Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt und die finale Prüfung bewusst in die Schlussabrechnung verlagert. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten und den Zuschüssen vorzunehmen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

[i]Einigung auf ein Fristende am 30.9.2024Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die Länder und die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich nun erneut auf eine „letztmalige“ Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen, und zwar zum verständigt, sofern vor Ablauf der Einreichungsfrist des eine Fristverlängerung bis zum beantragt worden war.

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