1. In der Regel hat die Klärung von Rechtsfragen zu einer nicht mehr anwendbaren Vorschrift, hier die Aussetzung der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch von Amts wegen während der Corona-Pandemie (§ 67 Abs 1 SGB II), keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
2. Den Regelungen in bzw zu § 41a SGB II über die vorläufige Bewilligung ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungsberechtigten die abschließende Entscheidung erst nach Beginn bzw nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wirksam beantragen können.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Wirksamkeit eines Antrags auf abschließende Entscheidung vor Beginn bzw Ablauf des Bewilligungsabschnitts
Fundstelle(n): SAAAJ-63628
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