BVerfG Urteil v. - 1 BvQ 18/24

Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl eines Ablehnungsgesuchs im Verwaltungsprozess - mangelnde Darlegung von Willkür oder einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 54 Abs 1 VwGO, § 44 Abs 3 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: VG Sigmaringen Az: 7 K 4119/20 Beschlussvorgehend VG Sigmaringen Az: 7 K 4119/20 Beschlussvorgehend VG Sigmaringen Az: 7 K 4119/20 Beschluss

Gründe

11. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.N.). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des Ablehnungsgesuchs verbundene Wartegebot - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO - ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.N.).

32. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240318.1bvq001824

Fundstelle(n):
TAAAJ-63590