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BBK Nr. 7 vom

Teilabzugsverfahren bei Personengesellschaften

Teleologisch eingeschränkte Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG

Wolfgang Eggert

§ 3c Abs. 2 EStG regelt einen anscheinend klaren Anwendungsfall: Aufwendungen, welche mit steuerfreien Erträgen des § 3 Nr. 40 EStG in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nur zu 60 % abgezogen werden. Das ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Dennoch hat der BFH nun zum zweiten Mal die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG einschränken müssen, weil die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Personengesellschaften wenig sachgerechte Grundsätze angewendet hat.

I. Regelung des § 3c Abs. 2 EStG

§ 3 Nr. 40 EStG ist die Kernvorschrift des bekannten Teileinkünfteverfahrens. Sie stellt 40 % der Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Kapitalgesellschaftsanteilen, Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Ausschüttungen und Dividenden) usw. von der Besteuerung frei. Folgerichtig regelt § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG den eingeschränkten Abzug der damit in Verbindung stehenden Aufwendungen. Per Saldo sind somit 60 % des Ergebnisses zu versteuern.

II. Gewerbesteuer- und Feststellungserklärung

Maßgeblich für die Gewerbesteuer- und die Feststellungserklärungen ist das Ergebnis der Personengesellschaft, das sich aus deren steuerlichem Gesamthandsabschluss ergibt. Dieses muss aber ergänzt werden um die Ergebnisse de...