- das in den verbundenen Rechtssachen Telefonica u.a./Europäische Kommission (T-256/15 und T-260/15, EU:T:2023:586) aufzuheben;
- die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-256/15 (Telefonica/Kommission) und T-260/15 (Iberdrola/Kommission) abzuweisen;
- den Klägerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
(In dem angefochtenen Urteil hatte das EuG den Beschluss (EU) 2015/314 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens (Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen) für nichtig erklärt.)
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