- die Durchführungsverordnung EU 2021/1029 der Kommission vom zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse für nichtig zu erklären;
- der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und die des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird erstens eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gemeinsame Einfuhrregelung und insbesondere des Erfordernisses einer "bedeutenden Schädigung" und einer "Anpassung" geltend gemacht, zweitens eine unzutreffende Einordnung von Tatsachen und eine Verfälschung von Beweismitteln und drittens ein Begründungsmangel und die fehlende Antwort auf mehrere entscheidende, durch Beweismittel belegte Argumente der Rechtsmittelführerin.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird erstens eine Verletzung und eine falsche Auslegung des Begriffs "Interesse der Union" nach der Verordnung (EU) 2015/478 geltend gemacht, zweitens eine unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln und drittens ein Begründungsmangel und die fehlende Antwort auf mehrere entscheidende, durch Beweismittel belegte Argumente der Rechtsmittelführerin.
Begründung; Beweis; Einfuhr
Fundstelle(n): FAAAJ-63359
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