Datenschnittstelle als „Sonderweg“?
Liebe Leserinnen und Leser,
als ganz Deutschland anfangen musste, Grundsteuer-Erklärungen abzugeben, lautete ein vielfach vorgebrachtes Argument: „Warum muss man das machen? Die ?Verwaltung' hat doch alle Daten vorliegen?“ Das Argument war und ist zwar formal richtig, aber leider nutzlos: Die Daten lagen in unterschiedlichsten Formaten in unterschiedlichsten Händen und ließen sich kaum konsolidieren; das Ergebnis ist bekannt. Betreiber komplexer unternehmerischer Software kennen das Phänomen ebenfalls, sehen sie sich doch häufig einer Vielzahl von Haupt- und Nebensystemen in ihren Konzerngesellschaften gegenüber und verwenden viel Energie, Zeit und Geld darauf, die Datenflüsse zu organisieren. Abschlussprüfer gerade mittelständischer Prüfungsgesellschaften sehen sich vor der Herausforderung, für unterschiedliche Mandate für die Datenanalyse jeweils eigenständige Lösungen zu finden und verfügen häufig nicht über die kritische Größe, um hierfür unterschiedliche Schnittstellen bereitzuhalten und so Skaleneffekte zu generieren bei der Programmierung von Auswertungsroutinen. Gleiches gilt noch einmal potenziert für die Finanzverwaltung, die ebenfalls mit unterschiedlichsten Systemen für ihre Außenprüfung umgehen muss. Folgerichtig ist es, Datenschnittstellen weiter zu standardisieren, so etwa mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz in § 147b AO. Die Norm ermächtigt die Finanzverwaltung zu einer Verordnung, mit der die Unternehmen verpflichtet werden, eine einheitliche Datenschnittstelle für den standardisierten Export von Daten zu implementieren. Wer nun gehofft hatte, die Finanzverwaltung würde auf ein bereits bestehendes, international gebräuchliches Format setzen, das mit dem Standard Audit File – Tax der OECD bereits vorliegt und für Unternehmen aller Größenklassen geeignet ist, sieht sich leider getäuscht. In dem nur ausgewählten Verbänden zur Kommentierung jüngst zugesandten Entwurf beschreitet sie einen Sonderweg. Ute Seeber und Roger Odenthal zeichnen ab nach, warum das SAF-T-Format eine sinnvolle Lösung darstellt und warum die mit Hinzuschätzungen sanktionierte Nicht-Verwendung der Datenschnittstelle über das Ziel hinausschießt.
Außerdem lesen Sie in dieser Ausgabe den ersten Teil von WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps' Darstellung des ISA (DE) 220 zum Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung. Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing analysiert Risiken aus der Steuerhaftung eines Beraters, während Prof. Dr. Stephan Sommer in der Rubrik „Examensfälle“ sich diesmal mit den statistischen Grundlagen in der WP-Prüfung befasst. WP/StB Prof. Dr. Christian Hankes Beitrag aus der Rubrik „Praxisfälle“ dreht sich diesmal um die mehrjährige Bestellung eines Abschlussprüfers.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
WP Praxis 4/2024 Seite 89
IAAAJ-63144