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BFH Urteil v. - VI B 82/95 BStBl 1995 II S. 727

Gesetze: EStG 1990 § 7 Abs. 1, 4 und 5EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7EStG 1990 § 52 Abs. 11FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Die AfA für das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus richtet sich auch dann nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn ein Teil des Hauses vermietet ist (Anschluß an BStBl II S. 598)

Leitsatz

Es ist nicht klärungsbedürftig, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus auch dann nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG richtet, wenn ein Teil des Hauses fremdvermietet ist. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig (Anschluß an das , BStBl II 1995, 598).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 727
BFH/NV 1995 S. 84 Nr. 11
BAAAA-95359

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