1. Zu den Besteuerungsgrundlagen i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gehören nicht der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag - 2. Für jede Besteuerungsgrundlage ist § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beachten - 3. Die Feststellung, ob eine ausländishe Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (§ 155 FGO i. V. m. § 293 ZPO) - 4. Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Es wird daran festgehalten, daß nach § 18 Abs. 1 AStG die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren bzw. nach § 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile festzustellen sind.
2. Der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag sind nur rechnerisch zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.
4. Die Feststellung, ob eine ausländische Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (§ 155 FGO i. V m. § 293 ZPO).
5. Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu berücksichtigen. Sie können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 502 BFH/NV 1995 S. 58 Nr. 8 OAAAA-95265
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