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Scheidung | Kinderrentenversicherung nicht Teil des Versorgungsausgleichs
Ein privater Rentenversicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Ehefrau ist, der aber auf das Leben des gemeinsamen Kinds abgeschlossen ist und als Rentenbeginn das 67. Lebensjahr des Kinds vorsieht, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die Ehefrau zum Leistungsbeginn planmäßig 96 Jahre alt sein wird.
Bei einer sog. Kinderrentenversicherung kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an, ob die Anwartschaft im Versorgungsausgleich auszugleichen ist. Vorliegend scheidet ein Ausgleich deswegen aus, weil nur Anrechte ausgeglichen werden, die der Absicherung im Alter des betreffenden Ehepartners dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Ersichtlich dient der Vertrag aber nicht der Altersabsicherung der Ehefrau, sondern der des Sohns. Daran ändert der Umstand nichts, dass...