BVerfG ermöglicht Buchwertübertragung …
... zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Nach dem ist die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab dem eine Neuregelung zu schaffen. Damit wird auch die langjährige Kontroverse zwischen dem I. Senat und dem IV. Senat des BFH (Stichwort „Zoff im BFH“) bezüglich der Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften im Sinne der Auffassung des I. Senats entschieden. Leider hat die Entscheidung des obersten deutschen Verfassungsgerichts über zehn (!) Jahre gedauert, daher ist eine Kritik an dieser langen Verfahrensdauer schon angebracht. Interessant wird nun sein, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird. Dr. Michael Hoheisel und Bastian Mönnig stellen den Beschluss und die möglichen Konsequenzen dar.
Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell
Der entschieden, dass der Kfz-Händler im Leasing-Restwertmodell für seine Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags vor Rückgabe des gebrauchten Fahrzeugs keine Verbindlichkeit oder (Drohverlust-)Rückstellung bilden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beteiligungsbetrag erst bei späterer Rücknahme des gebrauchten Fahrzeugs (so im Streitfall) oder bereits zu Beginn der Leasinglaufzeit zu leisten ist. Leistet der Kfz-Händler den Beteiligungsbetrag – anders als im Streitfall – im Voraus, endet dem BFH zufolge der Schwebezustand des Vertrags zwischen dem Kfz-Hersteller und dem Kfz-Händler. Der Kfz-Händler hat solchenfalls ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ zu aktivieren. Dem ist nach Ansicht von Prof. Dr. Peter Oser in seinem nicht zuzustimmen. Bei Vorausleistung des Beteiligungsbetrags hat der Kfz-Händler vielmehr eine geleistete Anzahlung (§ 266 Abs. 2 B. 4. HGB) zu bilanzieren, da er den Beteiligungsbetrag zurückerhält, wenn es nicht zur Rücknahme des (gebrauchten) Fahrzeugs kommt.
Der unzutreffende Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG
Wird in einer Rechnung die Umsatzsteuer höher als gesetzlich geschuldet ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis) bzw. wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl gar kein Recht zum Ausweis der Umsatzsteuer besteht (unberechtigter Steuerausweis), so schuldet der Rechnungsaussteller grds. diese ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Beitrag von Pascal Bender stellt die Grundlagen und den Normcharakter von § 14c UStG dar, beleuchtet sodann § 14c UStG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und zeigt zuletzt, weshalb bei der Auslegung der Norm regelmäßig eine teleologische Reduktion geboten erscheint, sich in der Praxis aber dabei erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2024 Seite 1
NWB DAAAJ-61517