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BFH 18.10.2023 X R 7/20, StuB 6/2024 S. 234

Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplittung

(1) Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a EStG dar. (2) Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gem. § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der UnterS. 235haltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. (3) Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1a 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 22 Nr. 1a EStG).

Praxishinweise

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