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Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsenzahlungen auf „unternehmensgruppeninterne“ Darlehen
(1) § 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von , NWB KAAAH-49087, BStBl 2020 II S. 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung. (2) Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten MitunternehmerS. 234schaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG (Bezug: § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).
(1) Wegen der vollständigen Hinzurechnung der Sondervergütungen auf der Ebene der Gesellschafter wirke...