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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift
(1) Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den BFH erfordert u. a. die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem. § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde. (2) Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung; Bezug: § 56, § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO).
(1) Die Begründung zu der vom FA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ging nicht fristgerecht beim BFH ein. Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grds. die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von...