Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem
(1) Für Steuerberater steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gem. § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (Anschluss an Beschlüsse des , NWB SAAAJ-46777, BFH/NV 2023 S. 1221, und vom - IV B 77/22, NWB VAAAJ-52520, BFH/NV 2024 S. 20). (2) Eine beim BFH nach dem mittels einfachen Briefs eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch einen Steuerberater eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d FGO).
Der klagende Steuerberater hatte den mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO ist hierin nicht zu sehen,...