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IWB Nr. 5 vom Seite 215

Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

BFH, Urteil v. 9.8.2023 - I R 54/19

Dr. Sven-Eric Bärsch und Dr. Sven Kluge

[i]BFH, Urteil v. 9.8.2023 - I R 54/19, NWB UAAAJ-54953 Das Thema Verrechnungspreise rückt – insbesondere in Betriebsprüfungen – immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden und hat sich mittlerweile zu einem zentralen Thema der internationalen Unternehmensbesteuerung entwickelt. Dieser Trend wird vermutlich noch zunehmen. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der international anerkannte Standard für die Bestimmung von Verrechnungspreisen. Demnach sind Verrechnungspreise angemessen, wenn vergleichbare unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen zu gleichen Bedingungen handeln würden. International tätige Unternehmensgruppen sind aufgrund der sich stetig und zunehmend schneller ändernden Marktgegebenheiten fortlaufend dazu gezwungen, Abläufe und Prozesse innerhalb der Unternehmensgruppe anzupassen. Infolge dieser Anpassungen können sich auch eine veränderte Zuordnung von Funktionen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie eine veränderte Allokation von Chancen und Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe ergeben. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass eine grenzüberschreitende funktionale Reorganisation der Unternehmensgruppe zu einer Besteuerung einer Funktionsverlagerung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG a. F. bzw. § 1 Abs. 3b AStG n. F. und damit zu potenziell erheblichen Einkünftekorrekturen führen kann. Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung v. , die im Nachfolgenden diskutiert wird, gleich mit mehreren zentralen Verrechnungspreisfragestellungen ausführlich befasst.

Kernaussagen
  • Die Besteuerung einer Funktionsverlagerung stellt ein äußerst komplexes Teilgebiet des Außensteuerrechts dar, welches den Rechtsanwender vor die Problematik stellt, entsprechende Vorgänge zutreffend als Funktionsverlagerung zu qualifizieren oder abzulehnen.

  • Der BFH positioniert sich außerdem klar für eine Ex-ante-Verrechnungspreisfestsetzung auf Basis von Planzahlen und bestätigt die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle.

  • Darüber hinaus stellt der BFH das Verhältnis der Einkünftekorrekturnormen klar und gibt Hinweise zur Kostenbasis bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sowie zur Aufteilung von Standortvorteilen und der Relevanz der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.S. 216