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Betriebliche Erbschaftsteuer: Verschonungssystem neu ausgerichtet
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 720Mit gleich lautenden Erlassen v. (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
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Neue Verwaltungsmeinung zur Anwendung der Optionsverschonung
[i]Carlé, NWB 43/2022 S. 3021, NWB AAAAJ-25006 Anlässlich des (BStBl 2024 II S. 21), bei dem es um Fragen zur Verschonungssystematik ging, hat die Finanzverwaltung mit Datum v. gleich lautende Ländererlasse veröffentlicht (BStBl 2024 I S. 69) und ihr Regelwerk in den ErbStR grundlegend reformiert.
Optionsverschonung jetzt individuell möglich
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.12.2023, BStBl 2024 I S. 69Bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens kann der Erwerber nunmehr für jede wirtschaftliche Einheit gesondert einen Antrag auf Optionsverschonung stellen; bisher ging das nur einheitlich. Die rechnerische Ermittlung des Vergünstigungsumfangs erfolgt – unabhängig von einem eventuell gestellten Antrag − für jede wirtschaftliche Einheit separat. Regel- und Op...