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StuB Nr. 6 vom Seite 218

Aktuelle Entwicklungen zu § 37b EStG

Zugleich Anmerkungen zum

StB Michael Seifert

Geschenke erhalten die (Geschäfts-)Freundschaft. Gerade rund um große Veranstaltungen wie z. B. die Handball-WM zu Jahresbeginn 2024 in Deutschland oder die bevorstehende in Deutschland stattfindende Fußball-EM rücken auch die Fragen nach der Besteuerung von Einladungen in eine VIP-Loge wieder in den Fokus. Bemerkenswert ist eine aktuelle Entscheidung des BFH zur Pauschalierung von Vorteilen aus dem Besuch einer VIP-Loge. Danach unterliegen nicht sämtliche Kosten der Pauschsteuer. Leerplatzkosten und Kosten für die den Geschäftspartner begleitenden Mitarbeiter sind auszuscheiden. Fällt für die VIP-Logen kein Bewirtungsanteil an, wird zudem eine günstigere Kostenaufteilung als von der Finanzverwaltung vertreten zugelassen.

Kernaussagen
  • Der BFH hatte im Verfahren VI R 15/21 die Frage zu beantworten, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden zu pauschalieren sind.

  • Die BFH-Entscheidung konkretisiert die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen.

  • Die Finanzverwaltung sollte hierauf mit einem (aktualisierten) BMF-Schreiben reagieren.

I. Grundsätzliches

[i]Schmidt, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Grundlagen, NWB WAAAE-94436 Gerade im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 stellte sich die Frage nach der Versteuerung von geldwerten Vorteilen für Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, die in eine VIP-Loge eingeladen werden. Nachdem das BMF die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen im Verwaltungswege geregelt hatte, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2007 eine gesetzliche Bestimmung in § 37b EStG aufgenommen.

§ 37b EStG sieht eine Abgeltungsteuer vor, die der Zuwendende für den Empfänger trägt. Der Pauschalierungssatz beträgt 30 %.