Bei Rechnungserteilung über andere als die tatsächlich gelieferten Gegenstände schuldet der Unternehmer die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung
Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über die Lieferung von Gegenständen zum ermäßigten Steuersatz ausstellt, obwohl er tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände geliefert hat, schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung.
2. Verständigt sich der Unternehmer mit dem Finanzamt auf einen bestimmten Gesamtbetrag, über den er derartige Rechnungen ausgegeben hat, so ist diese tatsächliche Verständigung im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1980 grundsätzlich bindend.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 32 BFH/NV 1995 S. 13 Nr. 2 ZAAAA-95176
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