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OLG Hamm 21.12.2023 4 UF 36/23, NWB 10/2024 S. 648

Unterhalt | Entstehung eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters

Der Unterhaltsanspruch (§ 1571 BGB) besteht auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht im Lauf einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. § 1571 BGB verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, sodass allein das Vorliegen einer Altersehe oder das Fehlen einer ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe zur Unterhaltsbegrenzung (vgl. § 1579 Nr. 8 BGB) darstellen.

Anmerkung:

Das Gericht hat eine altersbedingte Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bejaht. Der Unterhaltsberechtigte, der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung 67 Jahre alt war, könne sich auf den Eintritt der allgemeinen Altersgrenze berufen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er als Selbständiger ein Unternehmen geführt habe, ...