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BFH Urteil v. - I R 67/94 BStBl 1995 II S. 305

Gesetze: SolZG 1991 § 3DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1EStG § 58 Abs. 3

1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags - 2. Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG erst nach der festzusetzenden Körperschaftsteuer (Abzug von der Steuerschuld)

Leitsatz

1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992.

2. Der Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG mindert die Steuerschuld. Er ist nicht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 305
RAAAA-95170

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