1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags - 2. Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG erst nach der festzusetzenden Körperschaftsteuer (Abzug von der Steuerschuld)
Leitsatz
1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992.
2. Der Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG mindert die Steuerschuld. Er ist nicht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 305 RAAAA-95170
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