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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 23 | Termingeschäfte: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung

Das FG Rheinland-Pfalz hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften bejaht und die begehrte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die seit 2021 geltenden Regeln würden zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Einkünften führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das Finanzamt hat dagegen Beschwerde eingelegt, über die der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Eine gute Nachricht gibt es für private Anleger, die in hochspekulative Finanzprodukte investieren: Das FG Rheinland-Pfalz hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Zweifel bejaht – an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße haben daher die begehrte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Finanzamt hat dagegen Beschwerde eingelegt, über die der VIII. Senat des BFH entscheiden muss.

Seit 2021 können Verluste aus Termingeschäften im Privatvermögen bekanntlich nur noch bis maximal 20.000 € jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Es ist weder...