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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem MoPeG – Teil 1
In STFAN 01/2023 S. 14 wurde ein Überblick über das geltende Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegeben. Ab dem haben sich aber die Regeln für die GbR durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) geändert. Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden. Die angegebenen Paragrafen beziehen sich ausnahmslos auf die ab 2024 geltende Rechtslage.
Zielsetzung des MoPeG
Mit dem Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz wird das Ziel verfolgt, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.
Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann.
Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen grundsätzlich auch zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter zugänglich gemacht werden.
Rechtsnatur der Gesellschaft
§ 705 Abs. 1 BGB enthält...