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Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen
Ein Unternehmer, der steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG berechtigt (Satz 1) oder unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet (Satz 2), Rechnungen auszustellen. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, die im Folgenden näher erläutert werden.
Anforderungen an eine Rechnung
Jedes Dokument, mit dem eine erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, kann grundsätzlich als Rechnung bezeichnet werden. Der Begriff „Rechnung“ als solcher muss auf dem entsprechenden Dokument nicht unbedingt erscheinen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Rechnungen müssen auch nicht zwingend auf Papier erstellt werden. Stattdessen können sie, nach erfolgter Zustimmung des Empfängers, auch elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Sofern eine Rechnung in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird, handelt es sich um eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 8 UStG).
Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung im Wesentlichen folgende Pflichtangaben enthalten:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Ausstellungsdatum,
fortlaufende Rec...