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STFAN Nr. 3 vom Seite 2

Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 173 AO

Ernst Hess, StB, Dipl.-Kfm. (univ.), Bachelor of Laws (univ.)

In einer Steuerkanzlei versichern sich i. d. R. die Mitarbeiter, dass der Mandant alle steuerrelevanten Informationen vollständig auf den Tisch legt. Aber gibt es noch Änderungsmöglichkeiten, wenn ein Mandant steuermindernde Aufwendungen nicht angegeben hat oder angeben konnte und dies erst später bekannt wird? Die Antwort lautet: Ja, aber nur in engen Grenzen.

Anwendung von § 173 AO

Für den Fall, dass nachträglich steuerrelevante neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, kommt eine Änderung nach § 173 AO infrage. Nach § 173 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit

  • Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,

  • Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Vereinfacht dargestellt, ergibt sich folgendes Prüfschema:

S. 3

Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des § 173 AO ergibt sich folgendermaßen:

  • § 173 AO gilt nur für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide (z. B. Steuermessbescheide) sowie für bestandskräftige Verwaltungsakte, also nach Ablauf der Einspruc...

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