Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 3012-S 2532-406

Auswirkungen des Wegfalls der Besteuerung der Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/4

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl 2023 I Nr. 411) wurden die §§ 123 bis 126 EStG (Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse - Soforthilfe Dezember 2022 -) ersatzlos gestrichen.

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 jedoch schon gedruckt. Zwischenzeitlich wurden jene auch an die Finanzämter und Gemeinden / Kommunen ausgeliefert. Konkret betroffen ist die Zeile 17 der Anlage SO 2023 nebst entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO 2023 sowie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A 2023, die nunmehr insgesamt als gegenstandslos zu betrachten sind (s. auch Erlass vom - VI 3012 - S 2532 - 262791/2023).

Zeile 17 der Anlage SO 2023:

Die Steuerpflichtigen wurden durch eine Pressemitteilung auf der Internetseite des FM SH (schleswigholstein.de - Finanzministerium - Wegfall der Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse; Bitte klicken Sie hier, um die Pressemitteilung „Wegfall der Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse“ zu öffnen.) informiert.

Ergänzende Anmerkungen zu den Auswirkungen auf das ESt-Festsetzungsprogramm und die Erläuterungstexte:

Wurde gleichwohl eine (manuelle oder elektronische) Eintragung in der Zeile 17 der Anlage SO 2023 vorgenommen, wird folgender automatisierter Erläuterungstext (ET 1409) im Einkommensteuerbescheid ausgegeben.

Die von Ihnen erklärte Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) ist nicht einkommensteuerpflichtig. Diesen Betrag habe ich bei der Berechnung der Einkommensteuer daher nicht berücksichtigt.

Die für die automationstechnische Verarbeitung bereitgestellten Kennzahlen 55.250 / 55.251 bleiben zwar im Festsetzungsprogramm im Einsatz, eine etwaige Eintragung in diese Kennzahlen bleibt jedoch ohne Auswirkung auf die Steuerfestsetzung. Ein Abbruchhinweis (AHW) wird daher nicht ausgegeben.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 3012-S 2532-406

Fundstelle(n):
PAAAJ-60781