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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 688/23

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, AO § 37 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 1, AO § 47, AO § 224 Abs. 3 S. 1, InsO § 82 S. 1, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 35 Abs. 1, GG Art. 106 Abs. 3, GG Art. 106 Abs. 5, GG Art. 108 Abs. 2, GG Art. 108 Abs. 3

Erstattungsanspruch aufgrund des Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse

Abgabe der Einkommensteuererklärung durch den Schuldner bei einem unzuständigen Finanzamt, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hat

Erlöschen des Erstattungsanspruchs

Leitsatz

1. Der sich aufgrund des Lohnsteuerabzugs ergebende Steuererstattungsanspruch gehört ungeachtet dessen, ob der Lohnsteuerabzug vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, zur Insolvenzmasse. Erstattungsberechtigt nach materiellem Steuerrecht bleibt der Schuldner, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden kann.

2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse betreffen, als Partei kraft Amtes nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat.

3. Erstattungspflichtig als Leistungsempfänger ist diejenige Körperschaft, der der gezahlte Betrag entsprechend der Ertragshoheit zustand.

4. Verletzt der Insolvenzverwalter grob seine Pflichten, indem er dem Schuldner die Abgabe einer von diesem selbst erstellten Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ermöglicht, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hat, führt die Erstattung des unzuständigen Finanzamts an den Schuldner zum Erlöschen des Anspruchs der Insolvenzmasse.

Fundstelle(n):
JAAAJ-60663

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