Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid geltend gemacht hat
Leitsatz
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AnfG unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO 1977 geltend gemacht hat; als Konkursgläubiger kann sie den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Konkurses nicht weiterverfolgen, selbst wenn der Konkursverwalter auf die Aufnahme des Anfechtungsprozesses und auf den Rückgewähranspruch ausdrücklich verzichtet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 225 BFH/NV 1994 S. 61 Nr. 9 PAAAA-95136
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