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bAV | Anspruchsausschluss durch tarifliche Regelung
Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses von 15 % (vgl. § 1a Abs. 1a BetrAVG) kann auch durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung (§ 19 Abs. 1 BetrAVG) ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG bestanden hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1a Abs. 1a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlte Zuschüsse sind auf den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anzurechnen.
Sollte ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses dennoch bestanden haben, sei dieser aber jedenfalls durch die Zahlung des Altersvorsorgegrundbetrags erfüllt, so das Gericht. Der Altersvorsorgegrundbetrag werde durch seine Zusage zum Entgelt zum Grundstock der Entgeltumwandlung und genieße daher mit dem darüber hinaus umzuwandelnden Entgelt des Arbeitnehmers die gesetzlic...