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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 1 R 61/19

Gesetze: SGB VI § 194 Abs. 1; SGB VI § 70 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Wenn sich nach Bescheiderteilung die anfängliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage einer Hochrechnung gem. §§ 70 Abs. 4, 194 Abs. 1 SGB VI gewesen ist, ist eine Korrekturentscheidung durch den Rentenversicherungsträger nach § 45 SGB X unter Heranziehung der nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Einkünfte im hochgerechneten Zeitraum nicht möglich.

Fundstelle(n):
BAAAJ-60281

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