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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 156/23

Gesetze: SGB III § 152; SGB IV § 18; SGB I § 14; SGB I § 15; BuchBMstrV § 2; BuchBMstrV § 4; SGB VI § 20; SGB VI § 21; SGB IX § 65; SGB IX § 67; SGB IX § 68; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Liegt tatsächlich der letzte Tag des in Betracht kommenden Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als dei Jahre zurück, dann ist die Höhe des Übergangsgeldes auch dann entsprechend den pauschalierenden Vorgaben des § 68 SGB IX zu ermitteln, wenn ein behördliches Verschuldes zu dem verzögerten Maßnahmebeginn beigetragen hat.

Fundstelle(n):
RAAAJ-60280

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