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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 81

Erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnimmobilien außerhalb der EU/des EWR

Anmerkungen zum

Stephanie Renner und Michael Althof

Nach einer Entscheidung des EuGH zur erbschaftsteuerlichen Wohnimmobilienbegünstigung verstößt die Beschränkung der Anwendung des 10%igen Bewertungsabschlags nach § 13c ErbStG 2009 (jetzt § 13d ErbStG) auf EU-/EWR-Grundstücke gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Kernaussagen
  • Der EuGH hat in seiner Entscheidung die Versagung des 10%igen Bewertungsabschlags für Mietwohngrundstücke für ein im Erbwege erworbenes Grundstück in Kanada als europarechtswidrig eingestuft.

  • Der generelle Ausschluss von im Drittland belegenen Immobilien stellt eine Ungleichbehandlung objektiv gleicher Sachverhalte dar.

  • Diese Ungleichbehandlung ist jedenfalls in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die deutschen Finanzbehörden die zur Prüfung der Steuerbefreiung nötigen Informationen aus dem Drittland unproblematisch erhalten können.

I. Hintergrund

Vermietete Wohnimmobilien sollen nach dem Willen des Gesetzgebers steuerbegünstigt vererbt bzw. verschenkt werden können, indem sie nur mit 90 % des Grundbesitzwertes in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer eingehen (sog. Bewertungsabschlag). Allerdings gilt dies nach der Regelung des § 13d ErbStG nur für Grundstücke im Inland bzw. im EU-/EWR-Ausland. Wohnimmobilien in einem Drittland sind dagegen von der Begünstigung ausgeschlossen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom in der Rechtssache C-670/21 hierin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen.

II. Sachverhalt und Verfahrensgang

Im Streitfall hatte der Erbe von seinem Vater ein vermietetes Wohngrundstück in Kanada geerbt und hierfür den 10%-Abschlag begehrt. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf den klaren Wortlaut und den Zweck des § 13c ErbStG 2009 ab. Ziel des § 13c ErbStG 2009 sei die Förderung der Schaffung und Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum durch private Eigentümer.

Das FG Köln hielt die Beschränkung des Bewertungsabschlags auf im Inland und im EU-/EWR-Raum belegene Grundstücke für unionsrechtswidrig und legte dies mit Beschluss vom dem EuGH vor. Die Versagung des Abschlags in Drittlandsfällen stelle nach Ansicht der Finanzrichter eine Ungleichbehandlung objektiv gleicher Sachverhalte dar. Diese Ungleichbehandlung sei jedenfalls in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die deutschen Finanzbehörden die zur Prüfung der Steuerbefreiung nötigen Informationen aus dem Drittland unproblematisch erhalten können.

III. Urteil des EuGH